1:12 Vergütungsobergrenze zum Mindestlohn für Arbeitnehmende und Beamte des Landes Bremen und deren Stadtgemeinden

Beschlusstext

1:12 Vergütungsobergrenze zum Mindestlohn für Arbeitnehmende und Beamte des Landes Bremen und deren Stadtgemeinden

1. In politischen Ämtern des Landes oder seiner Gebietskörperschaften
2. Im öffentlichen Dienst des Landes oder seiner Gebietskörperschaften
3. In juristischen Personen und deren verbundenen Unternehmen im (Mehrheits-) Eigentum
des Landes oder seiner Gebietskörperschaften
4. In Körperschaften, welche sich in Trägerschaft des Landes bzw. deren Stadtgemeinden
befinden
5. Vereine, Verbände und sonstige Organisationen, welche sich in wirtschaftlicher Abhän-
gigkeit des Landes oder seiner Gebietskörperschaften befinden und überwiegend bzw. aus-
schließlich in deren geographischen Zuständigkeitsbereich tätig sind
6. Temporäre oder projektbezogene Honorare, Aufwandsentschädigungen oder sonstige
Vergütungen, welche unter die Punkte 1. bis 5. fallen
Die Höchstvergütung in einem Tätigkeitsverhältnis zu den unter den Punkten 1.-6. genann-
ten Entitäten darf den zwölffachen Wert des gesetzlichen Mindestlohns, je effektiv geleis-
teter Arbeitsstunde, nicht übersteigen. Leistungsprämien, Gratifikationen sowie sonstige
Bonusvergütungen dürfen pro Jahr einen Wert i.H.v. 10 % der jährlichen Grundvergütung
nicht übersteigen. Über die gesetzlichen Regelungen der Alterssicherung hinaus, darf der
Barwert der Pensionszusagen, Anwartschaften oder weiterer Altersversorgungsinstrumente
1% der jährlichen Grundvergütung nicht übersteigen, die Berechnung der zugrundeliegen-
den Barwerte richtet sich nach den Vorschriften des §6a EStG.
Das Lohnabstandsgebot darf nicht als Argument dienen, in Folge der Lohnobergrenze nied-
rigere Löhne zu kürzen.

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Ursprünglicher Antrag

Weiterer Antragsverlauf

  • Weitergeleitet an den SPD-Landesparteitag
  • Auf dem Landesparteitag weitergeleitet an den SPD-Landesvorstand mit der Vorgabe, eine öffentliche Veranstaltung zu dem Thema durchzuführen

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